Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Begriffsdefinition

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Vertragsverhältnisse zwischen Wiemann Television (nachfolgend auch WTBS genannt) und dem Vertragspartner.
(2) Jegliche Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von WTBS.
(3) Sofern gemeinsam schriftlich nicht anders vereinbart, finden die AGB des Vertragspartners keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen von Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.


§2 Vertragsschluss

(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei das Angebot der anderen Partei annimmt. Angebot und Annahme erfolgen schriftlich oder in Textform, in dringenden Fällen auch mündlich.
(2) WTBS ist an die im Angebot der WTBS genannten Zeitraum gebunden. Hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen von Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
(3) Nachträgliche Leistungsänderungen bedürfen der schriftlichen Genemigung. Sofern eine Prüfung zur Umsetzbarkeit dieser Änderungen notwendig wird und der Umfang der Prüfung ein nicht unerheblicher Aufwand darstellt, behält sich WTBS das Recht vor, diesen Aufwand gesondert in Rechnugn zu stellen.


§3 Leistungsgegenstand

(1) WTBS wird die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definierten Leistungen erbringen.
(2) WTBS wird die Leistungen an den Orten und zu den Zeiten erbringen, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden.
(3) WTBS wird die gesetzlich für sie geltenden, einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
(4) WTBS wird nur Mitarbeiter einsetzen, welche die erforderliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeit für die spezifizierte Leistung erbringen zu können.
(5) WTBS gewährleistet, daß die von WTBS zur Verfügung gestellten bzw. eingesetzten Geräte den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen.


§4 Nutzungsrecht

(1) Wenn nicht anders vereinbart und sofern durch die Erfüllung des Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und oder sonstige Rechte entstehen, räumt WTBS dem Vertragspartner das ausschließliche Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen / Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und oder Ausschnitten sowie zeitlich räumlich und inhaltlich unbegrenzt für Rundfunk-, Vorführungs-, Aufführungs- und sonstige Publikationszwecke einschließlich phonographischer, audiovisueller und multimedialer Zwecke, insbesondere auch gewerblich in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform auch auf jeweils individuellen Abruf (inkl. Download) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger multimedialer Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.


§5 Vergütung & Zahlungsbedingung

(1) Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ist die Zahlungsfrist bist einschlißlich 14 Tage ab einschließlich dem Rechnungsdatum.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
(3) Für Auslandsgeschäfte gilt das Reverse-Charge Verfahren.
(4) Überweisungsgebühren, Wechselgebühren und entsprechende Steuern gehen zu lasten des Vertragspartners.
(5) Sämtliche Zahlungen und Banküberweisungen haben ausschließlich in der Währung EURO (€) zu erfolgen.
(6) WTBS ist berechtigt, Leistungen und oder Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(7) Vergütungen werden mit der Rechnungsstellung fällig.
(8) WTBS kann Abschlagszahlungen, Teilzahlungen und oder volle Vorauszahlungen fordern.
(9) Rechnungsreklamationen sind spätestens innerhalb von 7 Wochentage nach Zustellung schriftlich vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als annerkannt. Einwendungen gegen eine Rechnung führen nicht zur Aufhebung dessen Fälligkeit.
(10) Reise- und Aufenthaltskosten, bzw. dessen Zeiten werden in Abhängigkeit des Dienstsitzes von WTBS, unteranderem mithilfe der Google-MAPs API für die Distanz und Dauer berechnet. Derartige Kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz und dem Leistungsort bzw. Leistungsorten untereinander.
(11) Sofern der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt, ist WTBS unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
(12) Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden einschließlich gesetzlicher Pausen. Überstunden werden mit 1/10 des Tagessatzes berechnet.


§6 Kündigung

(1) Wenn der Vertragspartner den Vertrag kündigt kann WTBS eine folgende Vergütung verlangen:
* mehr als 7 Tage vor Leistungsbeginn: nicht stornierbare Kosten (Reisekosten, externe Dienstleister, Stornokosten, etc.);
* ab einschliesslich 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50% Personalkosten sowie 25% Technikkosten;
* ab einschliesslich 72 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% Personalkosten sowie 50% Technikkosten;
* ab einschliesslich 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesammtauftragswert;
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für WTBS liegt ein wichtiger Grund vor, wenn:
* der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät;
* der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
* der Vertragspartner wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
* wenn der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Mitarbeiter von WTBS zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt;
* die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von WTBS Mitarbeitern zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
* am Ort bzw. Land der Leistungserbringung ein Krieg, Bürgerkrieg oder bewaffnete Feindseligkeiten stattfinden, auch wenn Krieg nicht erklärt ist oder es hierbei teilweise oder ganz zur Besetzung von einer anderen Macht kommt;
* am Ort der Leistungserbringung durch höherer Gewalt z.B. Naturkatastrophen wie z.B. Vulkanausbruch, Überflutungen, Erdbeben nicht mehr die erforderlichen technisch-physikalischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung gegeben sind;
(3) Kündigt WTBS das Vertragsverhältnis außerordentlich, und ist dies durch Verschulden des Vertragspartners entstanden, dann ist der Vertragspartner verpflichtet den entstandenen Schaden zu vergüten. WTBS kann einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes verlangen.
(4) Gerät WTBS mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert die außerordentliche Kündigung des Vertragspartners, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, daß WTBS eine vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.


§7 Ansprechpartner

(1) Sowohl WTBS als auch der Vertragspartner haben schriftlich oder per E-Mail einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dies umfasst ebenfalls die Nennung einer E-Mail Adresse sowie einer telefonischen Kontaktmöglichkeit unter welcher die Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(2) WTBS allein entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. WTBS ist berechtigt, freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen.
(3) Gegenüber Mitarbeiter von WTBS ist allein WTBS weisungsbefugt. Durch WTBS beauftragte Dienstleister haben Ihre Handlungen ausschließlich mit WTBS abzustimmen.
(4) Sofern nicht anders geregelt ist allein der Projektleiter verbindlich befugt Absprachen betreffend des Leistungsinhaltes abzugeben. Sonstige Mitarbeiter haben keine Befugniss im Namen von WTBS Abreden und oder Erklärungen zu anzunehmen oder zu erteilen.


§8 Mitwirkungspflicht

(1) Der Vertragspartner stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
(2) Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Arbeitsräume, technische Umgebungen, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen, Unterstützungskräfte zur Verfügung stellt. Er gewährt WTBS unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie gegebenenfalls zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich.
(3) Es liegt in seinem Verantwortungsbereich des Vertragspartners, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte sicherzustellen.
(4) Bei allen dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet gegenüber WTBS für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten, welche durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten entstehen.


§9 Haftung

(1) Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen WTBS auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
(2) Im Falle höherer Gewalt, welche WTBS, ihre Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden WTBS bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung.
(3) Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich und von WTBS nicht verschuldet sind gelten vergleichbare Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen und oder Unterbrechungen in der Energie- oder Signalzuführung.
(4) Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
(5) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und oder Werbung seitens WTBS stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(6) WTBS leistet für Mängel eines Werks zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung.
(7) Sofern WTBS die Erfüllung der Leistung ernsthaft und endgültig, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der WTBS nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß dieser AGB statt der Leistung verlangen.
(8) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
(9) Mängel und oder verdeckte Mängel eines Werkes sind innerhalb von 14 Wochentage nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Rüge muss zudem auch den bezeichneten Fehler enthalten.
(10) Stellt sich heraus, dass das vom Vertragspartner zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann WTBS dem Vertragspartner die Aufwendungen zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit in Rechnung stellen.
(11) Der Vertragspartner hat innerhalb einer von WTBS gesetzten Frist oder spätestens fünf Werktage nach Übergabe des Werks oder Anzeige der Fertigstellung das Arbeitsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(12) Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.


§10 Geheimhaltung

(1) Der Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von WTBS, zeitlich unbegrenzt und vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von WTBS zählen insbesondere die erbrachten Leistungen und Preise.
(2) Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten und zugesicherten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte der WTBS an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit WTBS Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseiteigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.


§11 Nennungsverpflichtung

(1) Bei Medien-, Film- und oder Fernsehproduktionen, mit maßgeblicher Beteiligung von WTBS, ist es gewünscht im Titelvorspann und oder Nachspann die Herstellung durch WTBS anzugeben. Zeitgleich ist das Firmenzeichen von WTBS zu zeigen.
(2) Zudem ist WTBS berechtigt, seinen Namen und sein Firmenlogo und oder sonstige weitere Erkennungsmerkmale in branchenüblicher Weise in die vertragsgegenständlichen Leistungen und Leistungsergebnisse einzubinden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, derartige Einbindungen sowie alle Schutzvermerke wie z.B. Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
(3) Auch über die Vertragslaufzeit hinaus, ist WTBS im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newsletter, auf der Firmenwebseite, in Showreels, usw.) berechtigt, den Vertragspartner unter Verwendung seiner Logos und sonstiger Kennzeichen als Auftraggeber, ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.


§12 Eigentumsvorbehalt

(1) WTBS behält sich den Eigentum von vertraglich zugesicherten Waren und Leistungsprodukten bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche vor (Vorbehaltsware).
(2) Der Vertragspartner hat der WTBS unverzüglich etweilige Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.
(3) Der Vertragspartner hat WTBS von Beschädigungen oder den Verlust der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
(4) Pfändungen oder Übereignung von Vorbehaltswaren ist dem Vertragspartner ohne schriftliche Einwilligung duch WTBS nicht gestattet.


§13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von WTBS.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von WTBS, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts ist, oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen WTBS und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und oder Vereinbarungen nicht berührt; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen.